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11.02.2025
Kosten eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens vor dem Amtsgericht
Hier kommt eine spannende Entscheidung zur Kostentragung eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens im Familienrecht.
Diese Frage kommt bei uns im Büro auch immer wieder auf: Wer trägt die Kosten in einem solchen Verfahren, die meist doch recht hoch sind durch die anfallenden Kosten des Gutachtens (Genetisches Abstammungsgutachten nach Entnahme einer Speichelprobe).
Diese Frage stellt sich im Übrigen auch immer bei Umgangsverfahren.
Allerding darf vorneweg geschickt werden, dass bei Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe diese Problematik nicht besteht, die Verfahrenskostenhilfe die auferlegten Gerichtsgebühren und den eigenen Anwalt zahlt.
Nun hat das OLG Frankfurt dies Frage entschieden. Die Entscheidung: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13.01.2025 Az. 6 WF 155/24.
Hintergrund war ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren. Der Kindesvater hatte seine Vaterschaft angezweifelt obwohl ein außergerichtlicher Vaterschaftstest seine Vaterschaft bereits ergeben und die Mutter angegeben hatte, dass sie ausschließlich mit dem Kindesvater im Empfängniszeitraum Verkehr hatte. Die Vaterschaft erkannte er nicht an. Wichtig an dieser Stelle ist allerdings, dass Kindesvater und Kindesmutter keine gefestigte Beziehung geführt haben. Das Kind hat dann ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren einreichen müssen.
Das Gericht holte in Abstammungsgutachten ein welches die Vaterschaft des Kindesvaters (erneut) bestätigte. Das Gericht stellte die Vaterschaft mit Beschluss fest und teilte die angefallenen Kosten auf die Kindesmutter und den Kindesvater zu je zur Hälfte auf. Dagegen wehrte sich die Kindesmutter mit der Begründung, dass ein außergerichtlicher Test bereits die Vaterschaft ergeben und sie zudem auch versichert hatte, ausschließlich mit dem Kindesvater Verkehr gehabt zu haben. Sie empfand es dann als ungerecht, wenn Sie einen Teil der Kosten dann zu tragen habe.
In letzter Instanz hat das Oberlandesgericht entschieden, dass die hälftige Kostentragung richtig ist. Also müssen sich die Eltern die angefallenen Kosten des Verfahrens (Gerichtskosten, Rechtsanwaltskosten, Gutachterkosten) genau teilen.
Weder der Umstand, dass der Vater nicht bereits auf Basis eines Privatgutachtens zur Anerkennung der Vaterschaft bereit war, noch, dass er nach Angaben der Mutter der einzige Verkehr in der gesetzlichen Empfängniszeit war, rechtfertigen eine alleinige Kostenlast des Vaters.
Auch sei des nicht angemessen, dem Kindesvater sämtliche Kosten aufzuerlegen, da er nicht „grob schuldhaft“ gehandelt hat, indem er die Vaterschaft gerade nicht außergerichtlich anerkannt hat.
Er habe aufgrund fehlender gefestigter Beziehung zur Kindesmutter keinen Einblick in deren privates Leben vor der Schwangerschaft gehabt. Er habe dadurch nicht abschätzen können, ob die Kindesmutter nicht doch mit anderen Männern Verkehr gehabt hatte. Dadurch habe der Kindesvater berechtigte Zweifel an seiner Vaterschaft -trotz positivem außergerichtlichem Vaterschaftstest- haben dürfen.
Wegen der durchaus schweren finanziellen rechtlichen Folgen hat der Kindesvater deshalb ein Recht auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft unter Einholung eines Abstammungsgutachtens.
Letztlich kam dann noch die seit Jahren herangezogene Begründung: Die Eltern haben durch das gemeinsame Kind das Verfahren zu gleichen Teilen veranlasst, da sie innerhalb der Empfängniszeit miteinander intim waren.
Lambertz - 11:38 | Kommentar hinzufügen