Berger & Lambertz     
Anwaltskanzlei  


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27.01.2025

Neue Düsseldorfer Tabelle 2025

Die neue Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2025 ist da.

Es gibt einige Änderungen, die allerdings eher klein ausfallen.

Dsseldorfer Tabelle1 2025.jpgHinzu kommt, dass sich das Kindergeld von 250 € auf 255 € monatlich erhöht hat.
Dies hat Auswirkungen auf den sogenannten Zahlbetrag (also den Betrag, den der Unterhaltsschuldner an das Kind zu zahlen hat).

Der Bedarf der Kinder hat sich etwas erhöht. Da sich die Beträge nicht in regelmäßiger Form erhöhen, lohnt sich hier ein Blick in die Düsseldorfer Tabelle.

Die gibt es auf der Internetseite des OLG Düsseldorf recht einfach zu finden.
Dabei ist zu beachten, dass auf der 1. Seite der Kindesunterhalt steht, das ist der Bedarf der Kinder.
Dieser ist aufgeteilt in die einzelnen Altersgruppen sowie das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners.

Von diesem Bedarf ist dann das Einkommen des Kindes abzuziehen. Bei minderjährigen Kindern ist das ½ des Kindergeldes und bei volljährigen Kindern ist das das gesamte Kindergeld.

Der Abzug ist schon berechnet und findet sich dann auf der letzten Seite der Düsseldorfer Tabelle unter „Zahlbeträge“.

Der monatliche Mindestbedarf der 1. Einkommensstufe hat sich erhöht:

Kinder von 0 – 5 Jahren haben einen Bedarf von 2 € mehr,
Kinder von 6 – 11 Jahren haben einen Bedarf von 3 € mehr,
Kinder von 12 – 17 Jahren haben einen Bedarf von 4 € mehr,
Kinder ab 18 Jahre im Haushalt der Eltern haben einen Bedarf von 4 € mehr (bei bestehendem Anspruch).

Der Bedarf eines Studenten, der nicht bei seinen Eltern wohnt, hat sich von 930 € auf 990 € erhöht.

Die notwendigen Selbstbehalte des Unterhaltsschuldners sind gleichgeblieben.
So muss einem Unterhaltspflichtigen gegenüber seinen minderjährigen Kindern z.B. ein Betrag in Höhe von 1.450 € im Monat verbleiben.
Bei nicht Erwerbstätigen reduziert sich dieser Selbstbehalt im Monat auf 1.200 €.

Darin enthalten sind die Kosten für die Miete mit 520 €. Dabei ist zu beachten, dass es sich dabei bereits um die Warmmiete handelt.

Dieser Betrag kann auch noch angehoben werden, wenn deutlich gemacht wird, dass die angesetzten 520 € nicht ausreichend und damit unangemessen sind. 
Allerdings setzt sich diese Auffassung leider bisher noch nicht so einfach durch, es wird weiterhin mit den im Selbstbehalt enthaltenen 520 € gerechnet.

Lambertz - 11:50 | Kommentar hinzufügen


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