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02.08.2024

Das neue Selbstbestimmungsrecht (altes Transsexuellengesetz)

Gestern traten die ersten Regelungen des neuen Gesetzes „Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag“ kurz Selbstbestimmungsrecht (SBGG) in Kraft.

Das gesamte Gesetz tritt am 01.11.2024 in Kraft.

Es löst dann das bisherige Transsexuellengesetz ab. Wir schauen uns diese Gesetz etwas näher an und werden erläutern, wo welche Änderungen zum Transsexuellengesetz liegen.

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Das neue Selbstbestimmungsrecht soll es trans-, intergeschlechtlichen und nichtbinären Personen erleichtern, ihren Geschlechtseintrag und ihren Vornamen ändern zu lassen.
 
Im bisher geltenden Transsexuellengesetz war zumindest die Geschlechtsänderung im Pass nur durch gerichtliche Entscheidung möglich und es war die Einholung von 2 Sachverständigengutachten notwendig.

Es ist zu beachten, dass das alte sowie das neue Gesetz keine Regelungen zu medizinischen Behandlungen wie geschlechtsangleichenden Maßnahmen trifft. Es bezieht sich ausschließlich auf die den eingetragenen Personenstand (männlich, weiblich, divers, Streichen des Personenstandes) und den eingetragenen Vornamen im Personalausweis

Das Selbstbestimmungsgesetz macht nun eine Änderung des Geschlechts und des Vornamens im Pass sehr viel einfacher.

Die Änderung soll in Zukunft (also dann ab dem 01.11.2024) durch Erklärung gegenüber dem Standesamt vorgenommen werden können.

Diese Erklärung muss eine „Erklärung mit Eigenversicherung“ enthalten. Darin muss die Person erklären, dass ihr Geschlechtseintrag geändert werden soll und es muss versichert werden, dass die Änderung des Geschlechts/Vornamens ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht.

Dafür muss begründet werden, warum dies so ist und es sollte mit Sicherheit eine ausführliche Erklärung folgen.

Mit dieser Erklärung muss das neue Geschlecht und ggf. der neue Vorname bekannt gegeben werden. Ein Änderungswunsch muss 3 Monate vor der eigentlichen Erklärung gegenüber dem Standesamt angemeldet werden.
Aufgrund dieser Frist tritt der entsprechende Teil des Gesetzes bereits am 01.08.2024 in Kraft, sodass jetzt diese Änderungswünsche schon beim Standesamt erklärt werden können und dann kann direkt ab dem Inkrafttreten des Gesetzes ab dem 01.11.2024 die ersten Änderungen bereits in die Akten aufgenommen werden.

Erfolgt die Erklärung dann nach 3 Monaten, wird die Änderung sofort wirksam.

Es gilt eine Sperrfrist von 1 Jahr, innerhalb diesen Jahres kann nach erfolgter Änderung keine weitere Änderung gemacht werden.

Auch minderjährige Personen haben Anspruch auf Abgabe solcher Erklärungen gegenüber dem Standesamt.

Bei Kinder bis 14 Jahre alt muss die Erklärung von den Eltern (Sorgeberechtigten) abgegeben werden und bei der Erklärung vor dem Standesamt muss auch das Kind anwesend sein.

Bei Kinder von 6-14 Jahren muss das Kind zusätzlich zur Erklärung seiner Eltern/Sorgerechtsinhaber sein Einverständnis erklären.
Die Eltern/Sorgerechtsinhaber müssen erklären, dass sie sich im Vorfeld bei einer Beratungsstelle haben beraten lassen.

Kindern ab 14 Jahre können die Erklärung selbst abgeben, müssen ebenfalls zu einer solchen Beratungsstelle und die Beratung dann bestätigen. Hier müssen die Eltern dann zustimmen. 
Diese Zustimmung kann beim Familiengericht eingeklagt werden und die Entscheidung des Familiengerichts wird sich dann am Kindeswohl orientieren.

Wenn sich die Eltern nicht einigen können, dann kann auch hier das Familiengericht entscheiden. Das ist dann ein klassischer Streit um das Sorgerecht und die Entscheidung orientiert sich ebenfalls -wie in sämtlichen Kindschaftssachen- am Kindeswohl.

Es wird dann immer der Vorname zusammen mit dem Personenstand geändert. Nur eine reine Vornamensänderung gibt es nicht mehr. Eine solche ist dann lediglich über das Namensänderungsgesetz zu bewirken, aber nicht über das Selbstbestimmungsgesetz. Eine Änderung des Vornamens ist nach dem SBGG nur dann mit der Änderung des Personenstandes vorzunehmen, wenn der Name nicht mehr (rechtlich) zum Personenstand passt.
Ein Thomas wird, wenn er weiblich werden will, nicht mehr Thomas heißen dürfen, sondern muss sich einen weiblichen Namen aussuchen müssen.

Eine Kim wird bei einem Wechseln in den männlichen Personenstand seinen Namen behalten können.
Bei einem Wechsel in den Personenstand Divers stellen sich diese Änderungen wohl eher nicht.

Lambertz - 11:07 | Kommentar hinzufügen


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