Berger & Lambertz     
Anwaltskanzlei  


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04.03.2024

Wenn sich Herrchen und Frauchen trennen: Was passiert mit den Hunden?

Bei uns im Büro sind die Anfragen dazu deutlich gestiegen: 

Was passiert mit dem Hund, wenn sich die Herrchen trennen? 

Wo darf der Hund in Zukunft leben? Wie gestaltet sich ein Umgang?

Diese Fragen versuchen wir hier zu beantworten. Leicht ist die Beantwortung nicht, denn die rechtliche Behandlung weicht oftmals deutlich von der emotionalen Ebene ab.

Hund.jpgZunächst erkennt das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) in § 90 a BGB an, dass Tiere keine Sachen und durch besondere (Tierschutz-) Gesetze geschützt sind. Dies war nicht immer so, wie der eingeschobene Paragraph „a“ zeigt.

Allerdings regelt das BGB auch direkt im Anschluss, dass auf die Tiere die geltenden Vorschriften für Sachen entsprechend anzuwenden sind, soweit nichts etwas anderes bestimmt ist.

Damit gelten z.B. Kindschaftsgesetze (z.B. Unterhalt, Umgang) grundsätzlich nicht per se für Tiere.
Allerdings haben die Amtsgerichte immer wieder über Herausgabe- oder Umgangsanträge zu entscheiden, wobei es sich dabei im ganz überwiegenden Fall um Hunde handelt.

Solche Angelegenheiten haben wir selbst bereits vor dem Amtsgericht Geldern verhandelt. Zum Beispiel hatten sich die Eheleute getrennt, der Hund war bei der Ehefrau geblieben und der Ehemann forderte Umgang mit dem Hund. Etwas schwierig in diesem Fall war der Umstand, dass das Tier bereits sehr alt und krank war, deshalb besonderer Behandlung bedurfte.

Das Amtsgericht Geldern hat sich dieser Sache angenommen und im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnten wir einen sachgerechten Umgangsvergleich schießen.

Neben dem Umgang ist auch der Lebensmittelpunkt des Tieres oftmals streitig.

Nach einer Trennung stellt sich die Frage, in welchem Haushalt wird der Hund zukünftig dauerhaft leben.
Das BGB regelt dazu folgendes: Haushaltsgegenstände, die man selbst angeschafft hat, muss der jeweils andere Ehepartner nach § 1361a Abs. 1 BGB herausgeben.

Das heißt, bei der Herausgabe wird zunächst die Eigentümerstellung der Gegenstände, also auch der Tiere, erfasst.

Tiere werden aber oftmals gemeinsam angeschafft und müssen im Streit dann – wie alle anderen gemeinsam angeschafften Gegenstände- von den Amtsgerichten nach den “Grundsätzen der Billigkeit” verteilt werden.

Aktuell hat das Amtsgericht Marburg entschieden, dass auch bei einer Aufteilung des gemeinsamen Eigentums, welches einen gemeinsamen Hund betraf, das Tierwohl das ausschlaggebende Entscheidungskriterium dafür ist, bei wem der Hund in Zukunft bleiben darf (AG Marburg, Az. 74 F 809/23).
In diesem Fall trennte sich das Paar und Frauchen nahm den Hund ohne Absprache nach dem Auszug mit und zog 500 Kilometer weit weg.

Dagegen erwehrte sich der Ehemann und gewann schlussendlich.

Das Gericht erkannte, dass der Hund wohl bei beiden Ehegatten gut versorgt war, es konnte allerdings nicht herausfinden, welcher Ehegatte als Rudelmitglied die größere Rolle für den Hund spielt.

Beim Ehemann stand dem Hund allerdings seit vielen Jahren ein Garten zur Verfügung und eine dauerhafte Betreuung, da der Ehemann komplett im Homeoffice tätig und damit die ganze Zeit zuhause war.
Bei der Ehefrau stand dann „nur noch“ eine Mietwohnung zur Verfügung und die Ehefrau war auch für 6 Stunden am Tag aufgrund ihrer Arbeitstätigkeit nicht zu Hause.

Insgesamt wertet das Amtsgericht den Aufenthaltsort beim Herrchen als erheblichen Zuwachs an Lebensqualität für den Hund, was in Anbetracht des Tierwohls laut dem Gericht der ausschlaggebende Punkt war.

Das Gericht unterstrich in seiner Entscheidung immer wieder: das Wohl des Hundes steht im Mittelpunkt der Entscheidung. Auch wenn es andere, ebenfalls tierfreundliche Alternativen gebe, überträfen diese nicht das Leben des Hundes in seinem bisher gewohnten Umfeld. Dort könne der Hund die Trennung der Eheleute schließlich auch am besten verarbeiten.

Diese Entscheidung und auch unsere Erfahrung in solchen Sachen zeigen, dass die Amtsgerichte sich solchen Angelegenheiten sehr aufgeschlossen annehmen und dabei vor allem das Tierwohl im Blick haben.

Lambertz - 10:28 | Kommentar hinzufügen


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