Berger & Lambertz     
Anwaltskanzlei  


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13.12.2023

Neue Düsseldorfer Tabelle 2024 - Änderungen

Die neue Düsseldorfer Tabelle für 2024 ist da!

Der Bedarf der Kinder ist gestiegen. Ansonsten gibt es kaum Änderungen in der Tabelle.

Dsseldorfer Tabelle 2024.jpgDer Mindestunterhalt beläuft sich nun auf folgende Zahlen:

Altersstufe 0-5 Jahre 355 € (+43 €)
Altersstufe 6-11 Jahre 426 € (+49 €)
Altersstufe 12-17 Jahre 520 € (+57 €)
Altersstufe ab 18 Jahre 439 € (+61 €).

Es bleibt bei diesen Altersstufen und auch bei den 15. Einkommensstufen. In den Einkommensstufen sind ein paar kleine Änderungen bzw. besser gesagt Verschiebungen eingetreten.

So ist der Mindestunterhalt jetzt bis zu einem Einkommen von monatlich netto (bereinigt) bis 2.100 € zu zahlen. Erst nach einem Verdienst darüber rutscht der Unterhaltsschuldner in die nächsthöhere Stufe. Bisher lag die Grenze bei bis 1.900 €.

Es ist ebenfalls dabeigeblieben, dass die Unterhaltstabelle auf 2 Unterhaltsverpflichtungen ausgelegt ist. Dadurch kann eine Höherstufung beim Einkommen (wenn lediglich 1 Kind) vorgenommen werden oder auch eine Herabstufung beim Einkommen (wenn mehr als 2 Unterhaltsverpflichtete) vorgenommen werden.

Die Selbstbehalte haben sich erhöht. So gelten z.B. folgende Selbstbehalte gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern:

Für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige 1.200 € (+ 80 €)
Für erwerbstätige Unterhaltspflichtige 1.450 € (+ 80 €).

Der Bedarf eines Studenten mit einer eigenen Wohnung hat sich nicht erhöht und liegt weiterhin bei 930 €. Darin enthalten sind weiterhin 410 € für die Miete (Kaltmiete, Neben- und Heizkosten). Nicht enthalten sind weiterhin Kranken- und Pflegekassenkosten und Studiengebühren.

Auch der ausbildungsbedingte Mehrbedarf ist mit 100 € gleichgeblieben.

Die Düsseldorfer Tabelle hat 2 Tabellen. Die erste Tabelle auf Seite 1 gibt den Bedarf der Kinder in den jeweiligen Altersstufen und Einkommensstufen wieder. Diese Zahlen sind höher als die, die hier oben angegeben wurden.

Ursache dafür ist das Kindergeld. Das wird als Einkommen gesehen und das Kind muss sein Einkommen bedarfsdeckend einsetzen. Also das Kindergeld zahlt einen Teil des Unterhalts.

Die Düsseldorfer Tabelle setzt fest, dass minderjährige Kinder lediglich ½ des Kindergeldes und volljährige Kinder das gesamte Kindergeld einzusetzen hat.

Auf der letzten Seite der Düsseldorfer Tabelle findet man dann den Anhang: Tabelle Zahlbeträge.

Dies ist der Bedarf unter Anrechnung des abzugsfähigen Kindergeldes und damit ist das der Betrag, den der Unterhaltsverpflichtete dann an das Kind monatlich zahlen muss.
Voraussetzung ist dann natürlich, dass das Kind dann auch das Kindergeld bekommt.

Sollte das Kindergeld aber der Unterhaltsverpflichtete von der Kindergeldkasse bekommen, dann bleibt es natürlich beim Bedarf aus Seite 1 und dieser Betrag ist zu zahlen.

Lambertz - 16:11 | Kommentar hinzufügen

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